Rechtsstand: September 2026 · Produktstart: 1. Januar 2027

Das Altersvorsorgedepot ab 2027

Das Altersvorsorgedepot ist ein geförderter Altersvorsorgevertrag ohne Garantie. Diese Seite trennt das gesetzliche Konzept von den aktuellen Regeln und unserer Berechnung.

Status der Reform

Das Altersvorsorgereformgesetz trat Ende Mai 2026 in Kraft. Anbieter können die neuen Produkte ab dem 1. Januar 2027 anbieten.

Die Reform reagiert auf Schwächen bisheriger Riester-Produkte. Hohe Kosten, komplexe Regeln und die volle Beitragsgarantie begrenzten häufig die Rendite.

Die Reform ergänzt deshalb Verträge ohne Garantie. Garantieprodukte mit einer Garantie von 80 oder 100 Prozent bleiben möglich.

Konzept des Altersvorsorgedepots

Das Altersvorsorgedepot ist ein zertifizierter Vertrag mit einem Anbieter. Der Vertrag erlaubt Anlagen in gesetzlich zugelassene Vermögenswerte.

Dazu können Fonds und börsengehandelte Indexfonds gehören. Die konkrete Auswahl hängt vom Vertrag und vom Anbieter ab.

Das Altersvorsorgedepot selbst ist kein Fonds-Sondervermögen. Enthaltene Fonds können Sondervermögen sein. Andere Vermögenswerte haben andere Schutzregeln.

Keine Kapitalgarantie

Der Wert kann während der Ansparphase steigen oder fallen. Der Staat und der Anbieter gleichen Marktverluste nicht aus.

Standarddepot

Das Standarddepot ist eine einfache Variante. Es enthält voreingestellte Fonds und eine spätere Umschichtung in einen vorsichtigeren Fonds.

Diese Umschichtung ist eine Voreinstellung. Der Vertragsinhaber kann eine andere Aufteilung verlangen.

Seine Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent pro Jahr betragen. Die Kennzahl umfasst die durchschnittliche Renditeminderung durch alle Produktkosten.

Das Gesetz erlaubt zusätzlich ein öffentlich angebotenes Standarddepot. Die dafür notwendige Verordnung liegt noch nicht vor.

Konzept der Förderung

Die Förderung besteht aus Zulagen und einem möglichen Steuervorteil. Sie hängt hauptsächlich vom eigenen Jahresbeitrag ab.

Das Finanzamt vergleicht den Zulageanspruch mit dem Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug. Nur der zusätzliche Steuervorteil wirkt sich auf die Steuer aus.

Beiträge können gefördert oder ungefördert sein. Diese Unterscheidung beeinflusst Steuern, Sozialleistungen und die spätere Auszahlung.

Förderberechtigung

Direkt förderberechtigt sind insbesondere Pflichtversicherte, Beamte, bestimmte Selbstständige und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke.

Die gesetzlichen Bedingungen unterscheiden sich je nach Personengruppe. Freiwillig Versicherte und befreite Minijobber sind nicht automatisch direkt förderberechtigt.

Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind grundsätzlich nicht direkt förderberechtigt. Die BMF-Übersicht enthält die vollständige Liste.

Regeln ab 2027

Die folgenden Werte gelten nach dem aktuellen Gesetz. Spätere Gesetzesänderungen können diese Werte ändern.

RegelWertBedingung
Mindestbeitrag120 Euro pro JahrFür die Grundzulage bei direkter Förderberechtigung
Geförderter EigenbeitragBis 1.800 Euro pro JahrZulagen und möglicher Sonderausgabenabzug
Gesamte EinzahlungBis 6.840 Euro pro JahrDer restliche Beitrag erhält keine zusätzliche Förderung
GrundzulageBis 540 Euro pro Jahr50 Prozent bis 360 Euro, danach 25 Prozent bis 1.800 Euro
KinderzulageBis 300 Euro pro KindEin Euro Zulage je Euro Eigenbeitrag bis 300 Euro
BerufseinsteigerbonusEinmalig 200 EuroZu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt

Geförderter und ungeförderter Teil

Der Unterschied zwischen 6.840 Euro und 1.800 Euro beträgt 5.040 Euro. Dieser Betrag ist nur bei voller Förderberechtigung vollständig ungefördert.

Ohne Förderberechtigung kann ein größerer Anteil ungefördert sein. Der Vertrag muss beide Anteile getrennt behandeln.

Familie und Partnerschaft

Kinderzulage

Ein förderberechtigter Elternteil erhält die Kinderzulage für jedes berücksichtigte Kind. Ein Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht den Höchstbetrag je Kind.

Beispiel: Bei zwei berücksichtigten Kindern entstehen bis zu 600 Euro Kinderzulage. Dazu kommt die Grundzulage für den eigenen Beitrag.

Der Anspruch setzt Kindergeld voraus. Die Kinderzulage wird einem förderberechtigten Elternteil zugeordnet.

Mittelbare Förderberechtigung

Ein Ehepartner kann über den direkt förderberechtigten Partner mittelbar förderberechtigt sein. Dafür ist ein eigener Vertrag mit mindestens 120 Euro Jahresbeitrag notwendig.

Die Partner dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Die Regel gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Die mittelbare Grundzulage richtet sich nach dem Beitrag des direkt berechtigten Partners. Sie beträgt höchstens 175 Euro pro Jahr.

Tod und Vererbung

Das Vertragsvermögen ist in der Ansparphase grundsätzlich vererbbar. Gleiches gilt für nicht ausgezahltes Vermögen aus einem Auszahlungsplan.

Bei einer normalen Vererbung wird die erhaltene Förderung aus dem Vertragsvermögen zurückgezahlt.

Der überlebende Ehepartner kann das Vermögen ohne Abzüge auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen. Dafür gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.

Eine lebenslange Leibrente endet grundsätzlich mit dem Tod. Eine vereinbarte Garantiezeit kann weitere Zahlungen an Hinterbliebene vorsehen.

Witwenrente und Witwerrente

Eigene Beiträge mindern das anrechenbare Erwerbseinkommen nicht. Die Rentenversicherung verwendet gesetzliche Pauschalen für die Einkommensberechnung.

Auszahlungen aus dem geförderten Teil werden nicht auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Auszahlungen aus dem ungeförderten Teil können anrechenbar sein.

Die Förderung ist die Grenze

Die Ausnahme gilt nur, soweit der Vertrag nach Paragraf 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert wurde.

Auszahlung und Steuern

Erträge und Wertsteigerungen werden während der Ansparphase nicht besteuert. Die Besteuerung beginnt mit der Auszahlung.

Leistungen aus geförderten Beiträgen werden vollständig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Für ungeförderte Beiträge gelten andere Steuerregeln.

  • Teilkapital: Bis zu 30 Prozent sind zu Beginn der Auszahlungsphase möglich.
  • Auszahlungsplan: Der Plan läuft mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr.
  • Leibrente: Die monatliche Zahlung läuft bis zum Tod.

Der vereinbarte Auszahlungsbeginn liegt grundsätzlich zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr. Ein früherer Rentenbeginn kann eine Ausnahme erlauben.

Eine nicht erlaubte Auszahlung ist eine schädliche Verwendung. Dann müssen die betroffenen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden.

Wohn-Riester, die zulässige Teilkapitalauszahlung und die Abfindung einer Kleinbetragsrente können förderunschädlich sein.

Pflichtversicherte zahlen auf Leistungen aus einem privaten geförderten Vertrag keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Sozialleistungen und Pfändung

Der geförderte Teil des Altersvorsorgevermögens ist während der Ansparphase sozialrechtlich geschützt. Der ungeförderte Teil ist grundsätzlich verwertbares Vermögen.

Nach einer schädlichen Verwendung gelten die allgemeinen Vermögensregeln. Allgemeine Freibeträge können trotzdem Schutz bieten.

Bei der Grundsicherung gilt ein Freibetrag für bestimmte lebenslange Zusatzrenten. Ein befristeter Auszahlungsplan erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.

Kein pauschaler Schutz

Bürgergeld, Grundsicherung, Pfändung und Privatinsolvenz haben unterschiedliche Regeln. Der Vertrag und der Förderstatus sind für die Prüfung notwendig.

Kosten richtig vergleichen

Die Effektivkosten zeigen die jährliche Renditeminderung durch alle Produktkosten. Die Gesamtkostenquote eines Fonds, kurz TER, erfasst nur Fondskosten.

KennzahlAussageWert
Effektivkosten des StandarddepotsGesamte Renditeminderung durch ProduktkostenHöchstens 1,0 Prozent
Fondskosten unseres ModellportfoliosGewichtete TER der verwendeten Fonds0,095 Prozent

Diese Werte sind nicht direkt vergleichbar. Ein konkretes Angebot kann zusätzliche Vertragskosten enthalten.

Vergleich mit einem privaten ETF-Depot

AspektAltersvorsorgedepotPrivates ETF-Depot
FörderungZulagen und möglicher SteuervorteilKeine Förderung nach diesen AV-Regeln
AnsparphaseKeine laufende Besteuerung im VertragKapitalertragsteuer und mögliche Vorabpauschale
AuszahlungGesetzliche Formen und nachgelagerte BesteuerungFreie Entnahme und Besteuerung der Gewinne
VererbungRückzahlung der Förderung möglich; Ausnahme für EhepartnerDepotvermögen gehört zum Nachlass
Sozialrechtlicher SchutzSchutz des geförderten TeilsAllgemeine Freibeträge und Schutzregeln
KostenVertragskosten und FondskostenDepotkosten, Handelskosten und Fondskosten

Das Ergebnis hängt von Förderung, Kosten, Steuersatz, Laufzeit und Verfügbarkeit ab. Eine einzelne Regel entscheidet den Vergleich nicht.

Umsetzung in unserem Rechner

Unser Rechner ist ein Modell. Er bildet nicht jeden Vertrag und nicht jeden persönlichen Sonderfall ab.

  • Wir verwenden den Steuertarif 2026 und die AV-Regeln ab 2027.
  • Wir setzen eine direkte Förderberechtigung voraus.
  • Wir trennen geförderte und ungeförderte Beiträge.
  • Wir halten Steuer- und Versicherungsschwellen nominal konstant.
  • Wir berechnen keine vollständige Erbschaftsteuer.
  • Wir berechnen keine Ehepartnerübertragung und keine Steuer für Begünstigte.
  • Wir bilden keine Versicherungsrente mit Garantiezeit ab.
  • Wir modellieren Gesundheitskosten, gesetzliche Rente und Depotentnahmen getrennt.
  • Wir verwenden feste Annahmen für Rendite und Risiko.

Grenzen der Berechnung

Der Rechner ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags. Bei mittelbarer Förderung, Erbschaft oder Sozialleistungen ist eine Einzelprüfung notwendig.

Die Varianten mit festen Annahmen vergleichen

Der Rechner zeigt das Altersvorsorgedepot, ein privates ETF-Depot und eine kombinierte Strategie.

Vergleich berechnen →

Quellen

  1. Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Reform, 5. Mai 2026
  2. Bundesregierung: Status und Inhalt der Reform, 1. Juni 2026
  3. Deutscher Bundestag: Beschluss zur Reform, 27. März 2026
  4. Deutsche Rentenversicherung: Einkommen bei Hinterbliebenenrenten
  5. Deutsche Rentenversicherung: Anwendung von Paragraf 18a SGB IV
  6. Verbraucherzentrale: Einordnung des Altersvorsorgedepots, April 2026